BSG - Beschluss vom 27.08.2018
B 9 SB 19/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 38/12
SG Hannover, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 238/08

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKein gerichtliches Hinwirken auf Stellung von BeweisanträgenUmfang des Gehörsanspruchs

BSG, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 19/18 B

DRsp Nr. 2018/14902

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Kein gerichtliches Hinwirken auf Stellung von Beweisanträgen Umfang des Gehörsanspruchs

1. Es besteht keine Verpflichtung der Tatsachengerichte, auf die Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken oder im Rahmen von Beweisanträgen sonstige Formulierungshilfen zu geben. 2. Wird eine Beweiserhebung abgelehnt, muss das Tatsachengericht nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinwirken und damit helfen, eine Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine Verpflichtung des Prozessgerichts herleiten, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I