Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 1.11.2016 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die Klägerin sei zwar ab Februar 2012 erwerbsgemindert. Die sog versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien aber nur bis 31.7.2010 erfüllt. Bis dahin sei eine Erwerbsminderung nicht nachweislich eingetreten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde zum
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|