BSG - Beschluss vom 15.08.2018
B 13 R 387/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 445 ff.;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 01.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 148/16
SG Frankfurt/Main, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 69/13

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine Parteivernehmung im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Anspruch auf Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Prozesspartei

BSG, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen B 13 R 387/16 B

DRsp Nr. 2018/13754

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Anspruch auf Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Prozesspartei

1. Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es keine Parteivernehmung auf Antrag oder von Amts wegen.2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Prozesspartei steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum; ein Anspruch eines Beteiligten auf Anordnung des persönlichen Erscheinens besteht nicht.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 445 ff.;

Gründe:

Mit Urteil vom 1.11.2016 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die Klägerin sei zwar ab Februar 2012 erwerbsgemindert. Die sog versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien aber nur bis 31.7.2010 erfüllt. Bis dahin sei eine Erwerbsminderung nicht nachweislich eingetreten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht Verfahrensmängel geltend.