BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 1 KR 62/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 166/16
SG Berlin, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 2247/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine Verpflichtung zum Hinweis auf eine in Aussicht genommene BeweiswürdigungKeine allgemeine Erörterungspflicht

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 62/18 B

DRsp Nr. 2019/14156

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Verpflichtung zum Hinweis auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung Keine allgemeine Erörterungspflicht

1. Gerichte sind nicht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern.2. Insbesondere muss ein Gericht nicht auf alle nur möglichen Gesichtspunkte hinweisen und vorab seine Rechtsauffassung zur Rechtssache und zu den Erfolgsaussichten zu erkennen geben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I