BSG - Beschluss vom 15.11.2018
B 5 R 258/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1163/15
SG Dresden, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1568/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine Verpflichtung zur Stellung von Beweisanträgen im Berufungsverfahren

BSG, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen B 5 R 258/18 B

DRsp Nr. 2019/1419

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Verpflichtung zur Stellung von Beweisanträgen im Berufungsverfahren

1. Wegen der Amtsermittlungspflicht des Gerichts muss ein Kläger im Berufungsverfahren zur Erreichung einer sachgerechten Entscheidung seines Rechtsstreits grundsätzlich keine Beweisanträge stellen. 2. Wenn er aber auf eine Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen vertraut und keine Beweisanträge stellt, kann er später im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend machen, das LSG habe gesetzeswidrig gehandelt, weil dies mit der gesetzlichen Regelung. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG unvereinbar ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106;

Gründe: