BSG - Beschluss vom 14.11.2018
B 3 KR 26/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 105 Abs. 2 S. 3; SGG § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 1282/12
SG Gotha, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 1850/11

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine Wahlmöglichkeit zwischen Berufungseinlegung und Beantragung einer mündlichen Verhandlung

BSG, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 26/18 B

DRsp Nr. 2019/669

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Wahlmöglichkeit zwischen Berufungseinlegung und Beantragung einer mündlichen Verhandlung

1. § 105 Abs. 2 S. 3 SGG enthält keine Wahlmöglichkeit, entweder Berufung einzulegen oder mündliche Verhandlung zu beantragen; dieses Wahlrecht ist lediglich dann gegeben, wenn die Berufung nicht zulässig ist, d.h. der Zulassung bedarf und nicht zugelassen worden ist. 2. Nur dann kann ein Beteiligter, für den die Berufung nicht statthaft ist, wahlweise gegen die Nichtzulassung der Berufung vorgehen oder mündliche Verhandlung beantragen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 105 Abs. 2 S. 3; SGG § 144 Abs. 1;

Gründe:

I