BSG - Beschluss vom 23.09.2019
B 5 R 156/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 403;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 842/17
SG Berlin, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 609/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenMerkmale eines prozessordnungsgemäßen BeweisantragesBeweisantrag in einem Rentenstreitverfahren

BSG, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 156/19 B

DRsp Nr. 2019/16362

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Merkmale eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages Beweisantrag in einem Rentenstreitverfahren

1. Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens setzt gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO voraus, dass die zu begutachtenden Punkte im Einzelnen benannt werden; erforderlich ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. 2. In Rentenverfahren muss sich ein Beweisantrag genau auf den Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen beziehen.3. Eine Formulierung "zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger erwerbsgemindert ist, ein Gutachten bzgl. seiner Schmerzwahrnehmung einzuholen" genügt dem in keiner Weise.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 403;

Gründe: