BSG - Beschluss vom 17.09.2018
B 14 AS 302/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 127/18
SG Hamburg, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2353/11

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenMitwirkung eines abgelehnten Richters bei erfolgreichem Ablehnungsgesuch

BSG, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 302/19 B

DRsp Nr. 2020/3480

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Mitwirkung eines abgelehnten Richters bei erfolgreichem Ablehnungsgesuch

Tenor

Der Kläger in wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass der Klägerin wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil die Kläger in zur Begründung ihrer Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat.