Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Oktober 2018 - L 7 SO 1726/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. E, F, beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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