BSG - Beschluss vom 16.10.2019
B 8 SO 18/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 1726/18
SG Freiburg, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 4244/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNichtbescheidung eines AblehnungsgesuchsBeruhen einer Entscheidung auf einem Verfahrensverstoß

BSG, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 18/18 BH

DRsp Nr. 2019/17472

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nichtbescheidung eines Ablehnungsgesuchs Beruhen einer Entscheidung auf einem Verfahrensverstoß

Bescheidet ein Gericht einen Befangenheitsantrag nicht und entscheidet es vielmehr in der Sache, ist nur dann ein rechtserheblicher Verfahrensmangel gegeben, wenn das Urteil hierauf beruhen kann.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Oktober 2018 - L 7 SO 1726/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. E, F, beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).