BSG - Beschluss vom 10.12.2019
B 12 KR 69/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2020, 423
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 666/17
SG München, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 125/11

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenOrdnungsgemäß gestellter VerlegungsantragPflicht des Gerichts zur Terminverlegung

BSG, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 69/19 B

DRsp Nr. 2020/1300

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung

Bei Zweifeln an einer krankheitsbedingten Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit hat das Gericht den Betroffenen entweder zur weiteren Glaubhaftmachung seines Vortrags zur Vorlage eines aussagekräftigen Attests aufzufordern oder selbst eine nähere Stellungnahme des attestierenden Arztes über das Ausmaß der Erkrankung einzuholen.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob ein früherer Rechtsstreit über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Teil wirksam für erledigt erklärt wurde.