BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 14 AS 329/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 581/17
SG Frankfurt, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 197/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenQualifizierte Stellungnahme nach einer AnhörungsmitteilungWeitere Anhörungsmitteilung

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 329/18 B

DRsp Nr. 2019/17207

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Qualifizierte Stellungnahme nach einer Anhörungsmitteilung Weitere Anhörungsmitteilung

1. Verfahrensbeteiligten muss mit einer Anhörungsmitteilung Gelegenheit zur Äußerung von etwaigen Bedenken gegeben werden, die sie gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter haben und auch Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache selbst.2. Wurde nach einer ersten Anhörungsmitteilung in qualifizierter Weise vorgetragen und will das LSG dennoch über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, ist eine erneute Anhörungsmitteilung erforderlich. 3. Unterbleibt eine solche zweite Anhörungsmitteilung, liegt ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensmangel vor.

Auf die Beschwerden der Klägerinnen wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. November 2018 - L 7 AS 581/17 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;

Gründe: