Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. März 2019 (Az: L 1 KR 75/18) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 7.3.2019. In der Hauptsache begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte einen Antrag auf Krankengeld ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist beschieden hat. Auf diesen Antrag hat er die zuvor erhobene Untätigkeitsklage umgestellt, nachdem die Beklagte ihm das begehrte Krankengeld wie beantragt ab 1.3.2015 gewährte.
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