Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG gerichtete Beschwerde der Klägerin ist zurückzuweisen, weil sie zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet ist.
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