BSG - Beschluss vom 28.11.2018
B 4 AS 406/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 934/16
SG Berlin, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 174 AS 27395/13

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verkennung des StreitgegenstandesLückenlose Darlegung des Verfahrensganges

BSG, Beschluss vom 28.11.2018 - Aktenzeichen B 4 AS 406/17 B

DRsp Nr. 2019/6016

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verkennung des Streitgegenstandes Lückenlose Darlegung des Verfahrensganges

1. Das Gericht entscheidet über die von einem Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Anträge gebunden zu sein. 2. Wird eine Verkennung des Rechtsmittel- bzw. des Streitgegenstandes gerügt, ist die lückenlose Darlegung des Verfahrensganges unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw. Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen erforderlich.3. Zudem hat eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen, dem Klagebegehren, der Entscheidung erster Instanz und dem Berufungsbegehren zu erfolgen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG gerichtete Beschwerde der Klägerin ist zurückzuweisen, weil sie zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet ist.