BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 1 KR 57/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 41/13
SG Rostock, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 230/08

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verletzung des GehörsanspruchsÄußerungsrecht der BeteiligtenBeruhen einer Entscheidung auf einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 57/18 B

DRsp Nr. 2019/15127

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs Äußerungsrecht der Beteiligten Beruhen einer Entscheidung auf einer Gehörsverletzung

1. § 128 Abs. 2 SGG soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. 2. Insbesondere darf ein Urteil nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt. 3. Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, muss vorgetragen werden, zu welchen vom Gericht zugrunde gelegten Tatsachen und Beweisergebnissen eine Stellungnahme nicht erfolgen konnte, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1169,56 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 2;

Gründe:

I