BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 3 KR 80/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 532/16
SG Wiesbaden, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 100/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verletzung des rechtlichen GehörsBeruhen einer Entscheidung auf einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 80/18 B

DRsp Nr. 2019/16303

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Beruhen einer Entscheidung auf einer Gehörsverletzung

Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann ausreichend dargelegt, wenn sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, welches Vorbringen verhindert wurde und inwiefern das Urteil darauf beruhen kann und dass der Beschwerdeführer seinerseits alles Zumutbare getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I