Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 2. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Das LSG Sachsen-Anhalt hat durch Beschluss vom 2.8.2018 einen Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 31.12.2012 hinaus verneint. Es hat die Revision nicht zugelassen.
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