BSG - Beschluss vom 18.07.2019
B 13 R 219/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 175/16
SG Magdeburg, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 123/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge des Fehlens von RechtsausführungenError in procedendo

BSG, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 219/18 B

DRsp Nr. 2019/12085

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge des Fehlens von Rechtsausführungen Error in procedendo

1. Wird im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde das Fehlen von rechtlichen Ausführungen geltend gemacht, legt dies ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des LSG nicht hinreichend dar. 2. Es handelt sich nur um einen unbeachtlichen Angriff auf die Rechtsauffassung des LSG, weil damit kein Verfahrensfehler aufgezeigt wird. 3. Verfahrensmängel sind nur Verstöße gegen das Prozessrecht einschließlich der Vorschriften, auf die das SGG unmittelbar oder mittelbar verweist, mithin nur Fehler, die dem Gericht auf dem Weg zu seiner Entscheidung unterlaufen sind (error in procedendo).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 2. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Das LSG Sachsen-Anhalt hat durch Beschluss vom 2.8.2018 einen Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 31.12.2012 hinaus verneint. Es hat die Revision nicht zugelassen.