BSG - Beschluss vom 15.08.2019
B 9 SB 23/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 36/17
SG Chemnitz, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 178/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge fehlender EntscheidungsgründeNicht überzeugende Entscheidungsgründe

BSG, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 23/19 B

DRsp Nr. 2019/14141

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge fehlender Entscheidungsgründe Nicht überzeugende Entscheidungsgründe

1. Hat sich ein Gericht unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt, kann noch nicht von fehlenden Entscheidungsgründen ausgegangen werden. 2. Die Begründungspflicht ist selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. aus C. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I