Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2018 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., B., beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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