BSG - Beschluss vom 14.08.2019
B 14 AS 286/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1960/16
SG Berlin, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 205 AS 21592/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenSchlüssige Bezeichnung eines VerfahrensmangelsVortrag der einen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen

BSG, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 286/18 B

DRsp Nr. 2019/13720

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels Vortrag der einen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen

Zur schlüssigen Bezeichnung eines Verfahrensmangels muss in der Beschwerdebegründung - anhand derer allein das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zu prüfen ist - die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert bezeichnet werden.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2018 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., B., beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).