BSG - Beschluss vom 06.10.2020
B 4 AS 252/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1141/17
SG Berlin, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 126 AS 25196/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenÜbernahmefähigkeit von Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierung einer vom Leistungsberechtigten selbst genutzten Eigentumswohnung

BSG, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 252/20 B

DRsp Nr. 2020/16555

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Übernahmefähigkeit von Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierung einer vom Leistungsberechtigten selbst genutzten Eigentumswohnung

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2020 werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil das Vorliegen eines Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).