BSG - Beschluss vom 20.11.2018
B 8 SO 43/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 12/16
SG Magdeburg, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 33/10

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUmfang des Anspruchs auf rechtliches GehörKenntnisnahme von Beteiligtenvorbringen

BSG, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 43/18 B

DRsp Nr. 2019/1122

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör Kenntnisnahme von Beteiligtenvorbringen

1. Der Gehörsanspruch bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.2. Ein Beteiligter muss mit seinem Vortrag lediglich "gehört", nicht jedoch "erhört" werden. 3. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung des Gerichts, sich mit jedem Vortrag eines Beteiligten auseinanderzusetzen oder gar seiner Rechtsansicht zu folgen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14 300 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Zahlung von 14 300 Euro für ambulante Pflegeleistungen, die die Klägerin in der Zeit von März 2006 bis Dezember 2007 an die zwischenzeitlich verstorbene C B (B) erbracht hat.