Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14 300 Euro festgesetzt.
I
Im Streit ist die Zahlung von 14 300 Euro für ambulante Pflegeleistungen, die die Klägerin in der Zeit von März 2006 bis Dezember 2007 an die zwischenzeitlich verstorbene C B (B) erbracht hat.
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