BSG - Beschluss vom 21.11.2018
B 12 KR 44/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 1537/18
SG Stuttgart, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 4062/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUmfang des Anspruchs auf rechtliches GehörKenntnisnahme von Beteiligtenvorbringen

BSG, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 44/18 B

DRsp Nr. 2019/1413

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör Kenntnisnahme von Beteiligtenvorbringen

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden. 2. Das Prozessgericht muss aber nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden, sondern ist nur verpflichtet, die Darlegungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juni 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;

Gründe:

I