Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juni 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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