BSG - Beschluss vom 16.05.2018
B 14 AS 36/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 189;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 152/15
SG Osnabrück, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 184/12

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUnwirksame Zustellung einer AnhörungsmitteilungHeilung der Unwirksamkeit durch tatsächlichen Zugang

BSG, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 36/17 B

DRsp Nr. 2018/8211

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unwirksame Zustellung einer Anhörungsmitteilung Heilung der Unwirksamkeit durch tatsächlichen Zugang

1. Die Unwirksamkeit der Zustellung einer Anhörungsmitteilung kann durch deren tatsächlichen Zugang bei dem Verfahrensbeteiligten, der sich auf diese Unwirksamkeit beruft aber nicht den tatsächlichen Zugang bestreitet, geheilt werden.2. Zur formgerechten Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gehört auch der Vortrag, warum ein gerügter Verfahrensmangel nicht geheilt worden ist.

Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Dezember 2016 - L 13 AS 152/15 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 189;

Gründe: