BSG - Beschluss vom 21.10.2019
B 9 V 11/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VH 1/15
SG München, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VH 1/13

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen B 9 V 11/19 B

DRsp Nr. 2019/17201

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verbot von Überraschungsentscheidungen

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2; GG Art. 103;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Entschädigungsleistungen für die Folgen seiner rechtsstaatswidrigen Haft in der DDR.

Der Beklagte hat als Schädigungsfolgen der rechtsstaatswidrigen Haft des Klägers in der DDR und den dabei erlittenen schweren Misshandlungen ua folgende Gesundheitsstörungen festgestellt

Posttraumatische Belastungsstörung,

Depressionen, Ängste, Panikattacken,

chronisches Schmerzsyndrom mit Schmerzmittelabhängigkeit, Loch in der Nasenscheidewand mit Krusten- und Borkenbildung und behinderter Nasenatmung, Schiefnase,

und sie zuletzt mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 bewertet sowie eine besondere berufliche Betroffenheit des Klägers anerkannt. Der Beklagte gewährte dem Kläger dafür ab dem 1.8.2005 Beschädigtenrente nach einem GdS von insgesamt 60 und gestand ihm dem Grunde nach einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente zu.