BSG - Beschluss vom 12.09.2019
B 14 AS 336/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 555/15
SG Altenburg, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 3126/13

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerbot von ÜberraschungsentscheidungenKeine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage

BSG, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 336/18 B

DRsp Nr. 2019/15494

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verbot von Überraschungsentscheidungen Keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage

1. Aus dem Verbot von Überraschungsentscheidungen folgt weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder einer sie ersetzenden Anhörung die endgültige Beweiswürdigung umfassend darzulegen. 2. Nur wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte, ist ein entsprechender Hinweis geboten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. August 2018 - L 7 AS 555/15 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.