Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 9.3.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2017 ergangene Urteil des SG Berlin vom selben Tag zurückgewiesen.
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