BSG - Beschluss vom 28.05.2018
B 5 R 71/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 990/17
SG Berlin, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 163/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerfahrensfehler im unmittelbar vorangegangenen RechtszugAusnahmsweise fortwirkender Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 28.05.2018 - Aktenzeichen B 5 R 71/18 B

DRsp Nr. 2018/9714

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verfahrensfehler im unmittelbar vorangegangenen Rechtszug Ausnahmsweise fortwirkender Verfahrensmangel

1. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu rügende Verfahrensmängel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind Verstöße des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangegangenen Rechtszug. 2. Ein Verfahrensfehler des Sozialgerichts kann nur dann die Zulassung der Revision rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und damit ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 9.3.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2017 ergangene Urteil des SG Berlin vom selben Tag zurückgewiesen.