BSG - Beschluss vom 11.05.2020
B 4 AS 2/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1334/15
SG Hildesheim, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 966/11

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerfahrensmangel einer Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 2/20 B

DRsp Nr. 2020/8302

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verfahrensmangel einer Überraschungsentscheidung

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Damit erledigt sich der Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte keinen Zulassungsgrund in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).