BSG - Beschluss vom 17.10.2019
B 14 AS 309/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 337/16
SG Darmstadt, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 864/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen GehörsInhaltliche und formale Anforderungen an Entscheidungsgründe

BSG, Beschluss vom 17.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 309/18 B

DRsp Nr. 2019/18025

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Inhaltliche und formale Anforderungen an Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober 2018 - L 9 AS 337/16 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.