Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 3.7.2018 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf einen Rentennachzahlbetrag in Höhe von 7649,70 Euro nebst Zinsen verneint.
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