BSG - Beschluss vom 25.10.2018
B 5 R 211/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 760/16
SG Nürnberg, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 895/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen GehörsVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen B 5 R 211/18 B

DRsp Nr. 2018/18378

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Verbot von Überraschungsentscheidungen

1. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können.2. Insbesondere Überraschungsentscheidungen sind unzulässig.3. Im Rahmen einer Gehörsrüge ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern es ist auch darzutun, welches Vorbringen dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Mit Beschluss vom 3.7.2018 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf einen Rentennachzahlbetrag in Höhe von 7649,70 Euro nebst Zinsen verneint.