BSG - Beschluss vom 23.06.2020
B 3 P 12/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 30 P 29/18
SG Berlin, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 209 P 665/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen B 3 P 12/19 B

DRsp Nr. 2020/11168

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 3.7.2019 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 27.2.2018 zurückgewiesen und wie die Vorinstanz entschieden, dass das gegen die beklagte Pflegekasse gerichtete Klagebegehren auf Gewährung von Leistungen des SGB XI nach der Pflegestufe I für die Zeit vom 1.2. bis 31.12.2016 und nach dem Pflegegrad 2 ab 1.1.2017 ohne Erfolg bleibt.