BSG - Beschluss vom 29.08.2019
B 14 AS 219/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 132/17
SG Schwerin, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 151/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen das Gebot des gesetzlichen RichtersNachweis des Zugangs einer AnhörungsmitteilungUnklare Aktenlage

BSG, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 219/18 B

DRsp Nr. 2019/14239

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters Nachweis des Zugangs einer Anhörungsmitteilung Unklare Aktenlage

1. Eine Anhörungsmitteilung muss den Beteiligten nachweisbar zugegangen sein, weil sonst ein Verfahrensfehler gegeben ist, wenn ein Beteiligter behauptet, er habe die Mitteilung nicht erhalten. 2. Bei unklarer Aktenlage muss sich das LSG vor Erlass der ohne mündliche Verhandlung ergehenden Entscheidung Gewissheit darüber verschaffen, dass das Anhörungsschreiben allen Beteiligten zugegangen ist und der Nachweis, dass rechtliches Gehör gewährt wurde, obliegt allein dem Gericht. 3. Unterbleibt dieser. Nachweis liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. November 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4;

Gründe: