BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 14 AS 7/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 158 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 557/17
SG Neubrandenburg, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 565/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen RichterEntscheidung über eine Berufung durch Beschluss ohne mündliche VerhandlungBerufung gegen einen Gerichtsbescheid

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 7/19 B

DRsp Nr. 2019/18035

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter Entscheidung über eine Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung Berufung gegen einen Gerichtsbescheid

Regelmäßig verbieten das Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung, über eine Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 158 Satz 2 SGG zu entscheiden, wenn diese sich gegen einen Gerichtsbescheid richtet.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts MecklenburgVorpommern vom 26. November 2018 - L 8 AS 557/17 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 158 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 26.11.2018 ist zulässig, denn er hat mit ihr eine Verletzung von § 158 Satz 2 SGG und zugleich einen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die Beschwerde ist auch begründet.