Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts MecklenburgVorpommern vom 26. November 2018 - L
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 26.11.2018 ist zulässig, denn er hat mit ihr eine Verletzung von § 158 Satz 2 SGG und zugleich einen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs
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