BSG - Beschluss vom 06.12.2018
B 8 SO 53/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 153 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 154/17
SG Frankfurt/Main, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 9/11

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen RichterRückübertragung auf den Senat wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache

BSG, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 53/18 B

DRsp Nr. 2019/2393

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter Rückübertragung auf den Senat wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache

1. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne einer Rückübertragung liegt auch vor, wenn in dem noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung des sog. kleinen Senats die Berufung erstmals substantiiert begründet wird und der Einzelrichter damit erkennen kann, dass das Verfahren entgegen der ursprünglichen Annahme entweder tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder von grundsätzlicher Bedeutung ist. 2. Insbesondere bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren in erster Instanz ist es nicht ausgeschlossen, dass das Sozialgericht den von einem unvertretenen Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalt oder den Gegenstand der geltend gemachten Ansprüche nicht vollständig erfasst hat und eben dies in der Berufungsbegründung hinreichend substantiiert behauptet wird.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 153 Abs. 5;

Gründe:

I