BSG - Beschluss vom 14.05.2020
B 11 AL 11/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 13/17
SG Lübeck, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AL 239/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen einer Aufklärungsrüge

BSG, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 11/20 B

DRsp Nr. 2020/8684

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer Aufklärungsrüge

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).