BSG - Beschluss vom 02.10.2019
B 12 KR 42/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 455/17
SG Hildesheim, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 104/13

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen einer GehörsverletzungRechtsansicht eines Beteiligten

BSG, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 42/19 B

DRsp Nr. 2019/15533

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer Gehörsverletzung Rechtsansicht eines Beteiligten

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden. 2. Der Gehörsanspruch ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.3. Das Prozessgericht ist hingegen nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;

Gründe:

I