BSG - Beschluss vom 31.07.2018
B 5 R 38/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 354/14
SG Halle, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 22/12

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen einer notwendigen BeiladungUnterlassen einer einfachen Beiladung kein Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen B 5 R 38/18 B

DRsp Nr. 2018/12534

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung Unterlassen einer einfachen Beiladung kein Verfahrensmangel

1. Eine Beiladung ist notwendig, wenn die in dem Rechtsstreit mögliche Entscheidung zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift, also durch Stattgabe der Klage oder durch deren Abweisung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt oder verändert werden.2. Voraussetzung ist insoweit zumindest eine (Teil-)Identität des Streitgegenstands im Verhältnis zu den beiden Hauptbeteiligten.3. Das Unterlassen einer einfachen Beiladung i.S. von § 75 Abs. 1 S. 1 SGG stellt hingegen keinen Verfahrensmangel dar.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 18.1.2018 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.