BSG - Beschluss vom 18.09.2019
B 14 AS 317/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1509/17
SG Berlin, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 96 AS 4312/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen für ein Heraufholen von ProzessrestenZustimmung der Beteiligten

BSG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 317/18 B

DRsp Nr. 2019/17473

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen für ein Heraufholen von Prozessresten Zustimmung der Beteiligten

Ein Verfahrensgegenstand kann nur über ein Rechtsmittel des durch die Nichteinbeziehung Beschwerten in die nächste Instanz heraufgeholt werden, wenn alle Beteiligten zugestimmt haben, wobei die Zustimmung auch konkludent erfolgen kann.

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: