BSG - Beschluss vom 17.09.2019
B 3 KR 67/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 428/16
SG München, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 985/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVorbeugende UnterlassungsklageQualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis

BSG, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 67/18 B

DRsp Nr. 2019/15314

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Vorbeugende Unterlassungsklage Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis

1. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse einschließlich einer Wiederholungsgefahr erforderlich.2. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse liegt vor, wenn ein erneutes, als widerrechtlich beurteiltes Vorgehen der Gegenseite ernstlich zu befürchten ist. 3. Fehlt dieses besondere Rechtsschutzinteresse, ist eine vorbeugende Unterlassungsklage unzulässig.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I