Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts BerlinBrandenburg vom 23. Oktober 2018 - L 29 AS 2128/16 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I
Umstritten sind höhere Leistungen für August 2011. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.7.2016). Im Urteilstenor hat es die Sprungrevision zugelassen; zur Berufung verhält sich der Tenor nicht ausdrücklich. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, die Sprungrevision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach §§ 161, 160 Abs 2 Nr 1 SGG zuzulassen. Die Rechtsmittelbelehrung belehrt über die Sprungrevision und über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. Die Berufung der Klägerin hat das LSG nach § 158 Satz 2 SGG mit der Begründung als unzulässig verworfen, sie bedürfe der Zulassung nach § 144 SGG, die nicht vorliege (Beschluss vom 23.10.2018). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.