BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 14 AS 279/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 2128/16
SG Cottbus, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 704/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenWirkung der Zulassung der SprungrevisionGleichzeitige Zulassung der Berufung

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 279/18 B

DRsp Nr. 2019/17477

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Wirkung der Zulassung der Sprungrevision Gleichzeitige Zulassung der Berufung

In der Zulassung der Sprungrevision durch Urteil des SG liegt zugleich die Zulassung der Berufung.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts BerlinBrandenburg vom 23. Oktober 2018 - L 29 AS 2128/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 3;

G r ü n d e :

I

Umstritten sind höhere Leistungen für August 2011. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.7.2016). Im Urteilstenor hat es die Sprungrevision zugelassen; zur Berufung verhält sich der Tenor nicht ausdrücklich. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, die Sprungrevision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach §§ 161, 160 Abs 2 Nr 1 SGG zuzulassen. Die Rechtsmittelbelehrung belehrt über die Sprungrevision und über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. Die Berufung der Klägerin hat das LSG nach § 158 Satz 2 SGG mit der Begründung als unzulässig verworfen, sie bedürfe der Zulassung nach § 144 SGG, die nicht vorliege (Beschluss vom 23.10.2018). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II