BVerfG - Beschluß vom 29.01.1974
2 BvN 1/69
Normen:
GG Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Art. 31 Art. 100 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 36, 342
AP Nr. 1 zu Art. 31 GG
BayVBl 1974, 467
DÖV 1974, 408
DVBl 1974, 420
JuS 1974, 664
JuS 1975, 160
MDR 1974, 646
NJW 1974, 1181
Vorinstanzen:
StGH Niedersachsen, vom 18.07.1969 - Vorinstanzaktenzeichen StGH 1/68

Verfahrensvoraussetzungen der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluß vom 29.01.1974 - Aktenzeichen 2 BvN 1/69

DRsp Nr. 1996/8148

Verfahrensvoraussetzungen der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

»1. Liegen die Voraussetzungen einer Vorlage sowohl nach Art. 100 Abs. 1 als nach Art. 100 Abs. 3 GG vor, so hat das Landesverfassungsgericht die Freiheit der Wahl, welchen Weg es einschlagen will.2. Auch im Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG gilt die Verfahrensvoraussetzung, daß für die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts die beantragte Auslegung der Vorschrift des Grundgesetzes entscheidungserheblich sein muß.3. Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG nicht nachzuprüfen, ob die Vorlage eines Landesgerichts an das Landesverfassungsgericht etwa unzulässig ist.4. Die Länder sind, soweit nicht das Grundgesetz in Art. 28 Abs. 1 und 2 oder in anderen Vorschriften für bestimmte Tatbestände etwas anderes vorschreibt, frei in der Ausgestaltung ihrer Verfassung. Soweit danach das Grundgesetz die Freiheit gibt, daß der Gliedstaat in seine Verfassung eine Bestimmung aufnehmen kann, unterscheide sie sich von einer Regelung des Grundgesetzes oder stimme sie mit ihr überein, dann Art. 31 GG nicht die Kraft haben, diese landesverfassungsrechtliche Vorschrift zu "brechen".5. Bundesverfassungsrecht bricht inhaltsgleiches Landesverfassungsrecht nicht.«

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Art. 31 Art. 100 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

(einschließlich Abweichender Meinung[en]):

A.