BAG - Urteil vom 19.02.2014
5 AZR 700/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2014, 202
BB 2014, 948
DB 2014, 1262
EzA-SD 2014, 10
NJW 2014, 3472
NJW 2014, 8
NZA 2014, 1097
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 128/12
ArbG Wesel, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2561/11

Verfall des Anspruchs auf equal payWirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung

BAG, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 700/12

DRsp Nr. 2014/5732

Verfall des Anspruchs auf "equal pay" Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung

Orientierungssätze: 1. Eine Ausschlussfristenregelung, die als Allgemeine Geschäftsbedingung den Beginn der ersten Stufe sowohl an die "Entstehung" als auch die "Fälligkeit" des Anspruchs knüpft, ohne klarzustellen, wann die Frist frühestens zu laufen beginnt, ist intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Eine vertragliche Ausschlussfrist, die die Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis erfassen soll, ist nicht notwendigerweise "ungünstiger" als eine tarifvertragliche Regelung, weil sie kürzer ist.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2012 - 8 Sa 128/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.