BAG - Urteil vom 11.06.2013
9 AZR 855/11
Normen:
AEUV Art. 267; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7; Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub (IAO-Übereinkommen Nr. 132 vom 24. Juni 1970) Art. 9 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; BUrlG § 7 Abs. 3; SGB IX § 125; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 67
BUrlG § 7 Nr. 67
DStR 2013, 12
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 348/11
ArbG Lingen, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 479/10

Verfall des Urlaubs bei andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 855/11

DRsp Nr. 2013/21762

Verfall des Urlaubs bei andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

1. § 7 Abs. 3 BUrlG ist zwar unionrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (BAG - 9 AZR 983/07 - 24.03.2009). Dies hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzu tritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt (BAG - 9 AZR 425/10 - 09.08.2011). 2. Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (EUGH - C-214/10 - 22.11.2011). Der zunächst aufrecht erhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt. Diese Grundsätze geltend auch dann, wenn die urlaubsrechtlichen Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie zwischen dem Arbeitnehmer und dem Staat als Arbeitgeber unmittelbar zur Anwendung kommen können (BAG - 9 AZR 63/11 - 16.10.2012).

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. September 2011 - 6 Sa 348/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 9. Februar 2011 - - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: