BAG - Urteil vom 31.01.2023
9 AZR 107/20
Normen:
BUrlG § 4; BGB § 121; GewO § 106 S. 1; TVöD -F § 26;
Fundstellen:
AP BUrlG _ 7 Nr. 112
ArbRB 2023, 166
BB 2023, 1074
EzA-SD 2023, 7
NJW 2023, 2513
NZA 2023, 968
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 284/19
ArbG Kaiserslautern, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 244/19

Verfall des Urlaubsanspruchs wegen besonderer Umstände mit Ablauf des 31. März des zweiten FolgejahresDurchgehende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ab Beginn des UrlaubsjahresMitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme des ArbeitnehmersTarifliche Dispositionsbefugnis für den tariflichen MehrurlaubErkennbarkeit des Regelungswillens der Tarifparteien zur eigenständigen Regelung des tariflichen Mehrurlaubs

BAG, Urteil vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 107/20

DRsp Nr. 2023/5667

Verfall des Urlaubsanspruchs wegen besonderer Umstände mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres Durchgehende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ab Beginn des Urlaubsjahres Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme des Arbeitnehmers Tarifliche Dispositionsbefugnis für den tariflichen Mehrurlaub Erkennbarkeit des Regelungswillens der Tarifparteien zur eigenständigen Regelung des tariflichen Mehrurlaubs

Die bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG bei Langzeiterkrankungen geltende 15-monatige Verfallfrist kann ausnahmsweise unabhängig von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten beginnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers so früh im Urlaubsjahr eintritt, dass es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, zuvor seinen Obliegenheiten nachzukommen. Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, den ein Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung nicht im Urlaubsjahr nehmen konnte, kann unter besonderen Umständen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres untergehen (Rn. 13).