LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2020
7 Sa 284/19
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; GRCh Art. 31 Abs. 2; RL 2003/88/EG Art. 7; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2020, 2428
EzA-SD 2020, 6
NZA-RR 2020, 240
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 244/19

Zeitliche Grenzen der Urlaubsansprüche lang andauernd erkrankter Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 284/19

DRsp Nr. 2020/5642

Zeitliche Grenzen der Urlaubsansprüche lang andauernd erkrankter Arbeitnehmer

Urlaubsansprüche langandauernd erkrankter Arbeitnehmer erlöschen auch dann mit dem 31. März des zweiten Folgejahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit nicht auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hingewiesen hat (vgl. LAG Hamm 24. Juli 2019 - 5 Sa 676/19).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. Juni 2019, Az.: 2 Ca 244/19, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; GRCh Art. 31 Abs. 2; RL 2003/88/EG Art. 7; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung für das Jahr 2016.

Der 1955 geborene Kläger war seit dem 1. November 1989 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der TVöD Anwendung. In diesem Tarifvertrag in der für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung heißt es zum Erholungsurlaub:

"§ 26 Erholungsurlaub

(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.