LAG Nürnberg - Urteil vom 28.09.2017
5 Sa 133/17
Normen:
BGB § 249; BGB § 251; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 284 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 287 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3975/16

Verfall des Urlaubsersatzanspruchs aufgrund arbeitsvertraglicher AusschlussfristUnbegründete Schadensersatzklage bei Geltendmachung des Urlaubsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Nürnberg, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 133/17

DRsp Nr. 2018/3468

Verfall des Urlaubsersatzanspruchs aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist Unbegründete Schadensersatzklage bei Geltendmachung des Urlaubsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.02.2017, Az.: 10 Ca 3975/16, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 251; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 284 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 287 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsabgeltung.

Die am 07.11.1988 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 18.03.2013 als Projektmanagerin auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.03.2013 zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 3.000,-- beschäftigt. Der Klägerin standen arbeitsvertraglich 25 Tage Urlaub pro Kalenderjahr zu. § 13 des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrages enthielt eine Ausschlussfrist wie folgt:

"§ 13 Ausschlussfrist