VGH Bayern - Urteil vom 21.03.2019
14 B 17.1572
Normen:
SVG (2009) § 55b;
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 10.5595

Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit der Ruhensregelung des § 55b SVG 2009; Erreichen der Höchstversorgung eines Soldaten vor der Tätigkeit im zwischen- oder überstaatlichen öffentlichen Dienst

VGH Bayern, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 14 B 17.1572

DRsp Nr. 2019/5980

Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit der Ruhensregelung des § 55b SVG 2009; Erreichen der Höchstversorgung eines Soldaten vor der Tätigkeit im zwischen- oder überstaatlichen öffentlichen Dienst

Die Ruhensregelung des § 55b SVG 2009 verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht, und zwar auch dann nicht, wenn bereits vor der Tätigkeit im zwischen- oder überstaatlichen öffentlichen Dienst die Höchstversorgung erreicht worden war. (Rn. 26 ff., 31 und 35 ff.)

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SVG (2009) § 55b;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob Versorgungsbezüge des Klägers, eines Soldaten im Ruhestand, von der Beklagten zu Recht teilweise zum Ruhen gebracht worden sind im Hinblick auf einen Kapitalbetrag, den der Kläger für seine bei einer N...-Organisation geleistete Tätigkeit erhalten hat.