BVerfG - Beschluss vom 06.11.2019
1 BvR 276/17
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 23 Abs. 1;
Fundstellen:
AP GG Art. 2 Nr. 49
BVerfGE 152, 216
CR 2020, 40
DÖV 2020, 154
DÖV 2020, 391
EuZW 2019, 1035
GRUR 2020, 88
ITRB 2020, 29
JZ 2020, 201
MMR 2020, 106
NJW 2020, 314
NVwZ 2020, 63
StV 2020, 498
WRP 2020, 57
ZUM-RD 2020, 1

Verfassungsbeschwerde betreffend den gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Anzeige eines Suchergebnisses bei Eingabe des vollständigen Namens des Bescchwerdeführers; Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht bei Verdrängung von Grundrechten des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 276/17

DRsp Nr. 2019/17165

Verfassungsbeschwerde betreffend den gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Anzeige eines Suchergebnisses bei Eingabe des vollständigen Namens des Bescchwerdeführers; Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht bei Verdrängung von Grundrechten des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG

1. Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Das Gericht nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG wahr.2. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist.