BVerfG - Beschluss vom 22.09.2023
1 BvR 422/23
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 62 Abs. 2 S. 5 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2675
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 KR 59/22
LSG Niedersachsen, vom 31.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 333/22

Verfassungsbeschwerde bzgl. einer sozialgerichtlichen Entscheidung über die Höhe der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Unterbringung in einem Pflegeheim

BVerfG, Beschluss vom 22.09.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 422/23

DRsp Nr. 2023/14098

Verfassungsbeschwerde bzgl. einer sozialgerichtlichen Entscheidung über die Höhe der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Unterbringung in einem Pflegeheim

Tenor

1.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 22. Juni 2022 - S 46 KR 59/22 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Gerichtsbescheid wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Januar 2023 - L 16 KR 333/22 NZB - gegenstandslos. Die Sache wird an das Sozialgericht Osnabrück zurückverwiesen.

2.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 62 Abs. 2 S. 5 Nr. 1, 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine sozialgerichtliche Entscheidung über die Höhe der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Unterbringung in einem Pflegeheim.

I.