Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2018 - S.
Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache wird an das Hessische Landessozialgericht zurückverwiesen.
3.Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
4.Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.
5.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
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