BVerfG - Beschluß vom 19.12.1951
1 BvR 220/51
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 1, 97
DVBl 1952, 173
DÖV 1952, 215
JZ 1952, 140
NJW 1952, 297

Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen - Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 19.12.1951 - Aktenzeichen 1 BvR 220/51

DRsp Nr. 1996/6403

Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen - Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde

»1. Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein Handeln des Gesetzgebers.2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein erlassenes Gesetz ist, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, nicht erst mittels eines Vollziehungsaktes, in einem Grundrecht verletzt ist.3. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls dann unmittelbar durch das Gesetz verletzt, wenn sein von dem angegriffenen Gesetz unter Grundrechtsverletzung betroffener Anspruch durch das zuständige Gericht abgewiesen werden müßte, gleichviel, ob das angegriffene Gesetz gültig ist oder nicht, so daß also das zuständige Gericht keine Gelegenheit hätte, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG herbeizuführen.4. Weder Art. 1 Abs. 1 noch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG begründet ein Grundrecht des Einzelnen auf gesetzliche Regelung von Ansprüchen auf angemessene Versorgung durch den Staat.«

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 ;

Gründe: