BVerfG - Beschluß vom 14.03.1995
1 BvR 481/95
Normen:
SGBIVÄndG Art. 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
ArztR 1995, 145
BB 1995, 1295
EzA § 41 SGV VI Nr. 4
EzBAT § 60 BAT Nr. 7
NZA 1995, 549
ZTR 1995, 309

Verfassungsbeschwerde: Subsidiarität - vorherige fachgerichtliche Klärung erforderlich - Änderungsgestz zum SGB VI

BVerfG, Beschluß vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 481/95

DRsp Nr. 2001/305

Verfassungsbeschwerde: Subsidiarität - vorherige fachgerichtliche Klärung erforderlich - Änderungsgestz zum SGB VI

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung des ÄnderungsG zum SGB VI, mit der die bis zum Rentenreformgesetz 1992 geltende Regelung der Zulässigkeit tarifvertraglicher Altersgrenzen wiederhergestellt wurde, betrifft die Frage, ob die schon vorher bestehenden, zwischenzeitlich aber nichtigen tarifvertraglichen Altersgrenzen durch die Neuregelung ohne weiteres wieder aufleben.2. Durch die Möglichkeit, mit der Feststellungsklage gem ZPO § 256 einen Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Bestandsschutzprozesses zu verbinden, entsteht dem Beschwerdeführer mit der Ausschöpfung des Rechtswegs kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, weshalb eine sofortige Entscheidung des BVerfG nicht erforderlich ist.

Normenkette:

SGBIVÄndG Art. 1 ; ZPO § 256 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer war als Pädagoge bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Im Januar 1995 erreichte er das 65. Lebensjahr und trat auf Veranlassung seiner Arbeitgeberin in den Ruhestand. Er hatte beantragt, bis April 1996 weiterbeschäftigt zu werden.