BVerfG - Beschluss vom 28.09.2017
1 BvR 1510/17
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 2; SGB III § 57; SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 155 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 1235
AuR 2017, 513
DÖV 2018, 36
NJW 2018, 40
NVwZ 2018, 321
NZS 2018, 222
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 78/17

Verfassungsgebot des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter; Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren; Dringlichkeitserfordernis als zwingende Voraussetzung für die alleinige Zuständigkeit des Vorsitzenden; Vorläufige Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe unter Anrechnung der gewährten Ausbildungsvergütung

BVerfG, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1510/17

DRsp Nr. 2017/15419

Verfassungsgebot des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter; Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren; Dringlichkeitserfordernis als zwingende Voraussetzung für die alleinige Zuständigkeit des Vorsitzenden; Vorläufige Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe unter Anrechnung der gewährten Ausbildungsvergütung

Tenor

1.

Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2017 - L 18 AL 78/17 B ER - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

In diesem Umfang erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung der Rechtsanwältin Anja Lederer; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 2; SGB III § 57; SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 155 Abs. 2 S. 2;

Gründe